3. Angebote der GEMA zur Informationsvermittlung - Hilfestellung zu auftretenden Fragen
Service Websites Tutorials Onlineportal, Musikanmeldungen etc.
www.gema.de/musiknutzer/gsvt/service/
Branchen Websites Informationen, Webinare speziell für Branchen
www.gema.de/musiknutzer/branchen
Tarifseiten Tarife und Anwendungsfälle einfach erklärt
www.gema.de/musiknutzer/tarifuebersicht
Hilfecenter F&Q Hunderte häufig gestellte Fragen und Antworten
www.gema.de/hilfe
Chatbot „Melody“ KI-gestützte schnelle Beratung und Antworten
www.gema.de
Webinare Funktionen und Anwendung des Onlineportals
www.gema.de/musiknutzer/gsvt/und www.gema.de/de/musiknutzer/branchen
Meetups Informationen für GSVT-Partner aus erster Hand
www.gema.de/musiknutzer/gsvt/meetup
Hinweise:
1. Programme
Veranstalter von Live-Musik sind verpflichtet, der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolge) zu übersenden. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses.
2. Abschluss von Pauschalverträgen
a) Die Einwilligung der GEMA ist rechtzeitig vor Durchführung von Musikdarbietungen durch Abschluss eines Pauschalvertrages zu erwerben.
b) Für die Anmeldung der Musikdarbietungen, die Zahlungsweise und den Umfang der Einwilligung der GEMA gelten die aus den Pauschalverträgen ersichtlichen Bedingungen.
c) Bei Jahrespauschalverträgen ist die GEMA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach vorheriger Anmahnung des fälligen Betrages die Verträge rechtzeitig zum Letzten eines jeden Vertragsmonats mit einer Frist von zehn Tagen zu kündigen.
3) Unerlaubte Musikdarbietungen
Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird. ln diesen Fällen gelten für die Berechnung die Normalvergütungssätze. Das Recht der GEMA zur Berechnung von Schadensersatz (doppelte Normalvergütung) bleibt unberührt.
4) Meinungsverschiedenheiten
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern der Organisation kann die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die Organisation benachrichtigen, damit diese sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen kann. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
5) Zahlungsweise
a) Die Vergütungssätze der GEMA sind, soweit sich aus der Rechnung nichts Abweichendes ergibt, spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt kostenfrei an die GEMA zu zahlen.
b) Für jede Mahnung wird ein anteiliger Kostenersatz von zur Zeit mindestens EUR 4,- erhoben.
6) Weitere VerwertungsgeseIIschaften
Sofern die GEMA für weitere Verwertungsgesellschaften, von denen sie ein lnkassomandat erhalten hat, Vergütungen geltend macht, werden deren jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarife der Berechnung zugrunde gelegt.
7) AusschIuss der Gewährung des Gesamtvertragsnachlasses
Mitglieder der Organisation, die die Angemessenheit der in diesem Gesamtvertrag vereinbarten GEMA-Tarife bei der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle gemäß § 14
WahrnG oder einem ordentlichen Gericht angreifen, verlieren für alle ihre Musikdarbietungen den Anspruch auf Gewährung der jeweiligen Vorzugssätze (Normalvergütungssätze abzüglich
GesamtvertragsnachIass).
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